Sicherheit

Die Sicherheit der Bürger ist in Zürich gewährleistet. Körperliche und seelische Unversehrtheit, persönliche Integrität und Sicherheit als subjektive Wahrnehmung zu jeder Zeit an jedem Ort ist die vordringliche Staatsaufgabe. Ebenso ist die Sicherheit des Privateigentums gewährleistet. Kriminalität wird bekämpft. Die Justiz muss Täter bestrafen und Opfer schützen. Ausländische Straftäter sind auszuschaffen.

Fundament

Das juristische Fundament zur Sicherheitspolitik bildet die Bundesverfassung (BV) sowie die Kantonsverfassung (KV).

Gemäss Art. 57 Abs. 1 BV sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

Art. 100 KV verpflichtet die Kantone und Gemeinden zur Gewährung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Leitbild

Die Einwohner der Stadt Zürich sollen sich jederzeit unbehelligt von Kriminalität auf den Zürcher Strassen bewegen können. Sicherheit umfasst körperliche und seelische Unversehrtheit, persönliche Integrität und Sicherheit als subjektive Wahrnehmung. Ebenso ist die Sicherheit des Privateigentums gewährleistet.

Zürich ist eine sichere, attraktive Stadt mit hoher Wohn- und Lebensqualität. Die Gewährung der Sicherheit und Freiheit für alle Bürgerinnen und Bürger ist die wichtigste aller Staatsaufgaben.

Umsetzung und Forderungen

  • Die Stadt bezeichnet neuralgische Punkte und erhöht dort die Sicherheit durch mehr sichtbare Polizeipräsenz. Die Polizei gehört auf die Strasse und nicht ins Büro.
  • Die Jugendkriminalität wird vermehrt und konsequent bekämpft. Hierbei tragen die Jugendanwaltschaften eine hohe Verantwortung.
  • Strafen sollen der Tat rasch folgen und abschreckende Wirkung erzielen.
  • Die Eltern krimineller Jugendlicher sind zur Verantwortung zu ziehen.
  • Schutz des Eigentums vor Vandalismus. Bekämpfen des Drogenhandels auf dem ganzen Stadtgebiet.
  • Die für den Schutz des Eigentums und für die Einhaltung der Sicherheit notwendigen Polizeikräfte müssen zur Verfügung stehen.
  • Ausländische Straftäter sind nach dem Verbüssen einer Freiheitsstrafe konsequent auszuschaffen.
  • Die persönliche Freiheit von unbescholtenen Personen und ihre Privatsphäre sind zu gewährleisten und es ist jeder Ansatz eines 'Schnüffelstaates' (Hooligandatenbanken; Datenbanken auf Vorrat) zu vermeiden.